Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB Nr. 52 vom Seite 3935

Berücksichtigung von Überstunden bei der Krankengeldberechnung

Horst Marburger

[i]Eilts, NWB 43/2018 S. 3160, IIVersicherte haben unter den Voraussetzungen des § 44 SGB V Anspruch auf Krankengeld, das aus dem Arbeitsentgelt des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers errechnet wird.

Gesetzlicher Rahmen:

[i]Regelmäßiges Arbeitsentgelt ist zu berechnenDas Krankengeld beträgt 70 % des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und darf 90 % des Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB V). Für die Berechnung ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde (zur weiteren Berechnung s. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB V).

Sachverhalt:

[i]LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 5.9.2018 - L 5 KR 4242/17 NWB EAAAG-96993 Zwischen den Beteiligten ist streitig, in welcher Höhe dem K vom Krankengeld zu gewähren ist. K war ab dem als Kraftfahrer für H tätig und ab dem bis einschließlich dem arbeitsunfähig erkrankt. Das Arbeitsverhältnis des K endete nach einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom mit dem . Im zuletzt abgerechneten E...