Bei der Berechnung der Höhe von Krankengeld nach § 47 SGB V sind Überstunden dann zu berücksichtigen, wenn sie regelmäßig geleistet werden. Dies ist anhand einer Betrachtung der letzten drei Monate (13 Wochen) zu beurteilen. Bestand das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit noch nicht für diesen Beobachtungszeitraum, ist die Regelmäßigkeit der Ableistung von Überstunden anhand objektiver Kriterien abzuschätzen. Hierbei kann insbesondere ein erhöhter Einarbeitungsaufwand maßgeblich dazu führen, dass in der ersten Phase der Tätigkeit vermehrte Überstunden anfallen, die im weiteren Fortgang der Tätigkeit nicht mehr zu erwarten stehen.
Fundstelle(n): EAAAG-96993
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