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Zur unionsrechtskonformen Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung
Anmerkungen zum
Die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG ist durch die bevorstehende Umsetzung der ATAD-Richtlinie derzeit stark in der Diskussion. Indes wird auch die jüngste Vergangenheit und Gegenwart des Regelungskomplexes durch die Gerichte aufgearbeitet. Eine der wesentlichen Neuerungen der letzten Zeit war die gesetzliche Umsetzung des „Cadbury-Schweppes“- Escape des § 8 Abs. 2 AStG n. F. im Gefolge des gleichnamigen EuGH-Urteils. Dieser ist nun Gegenstand einer höchstrichterlichen Entscheidung, die die Anforderungen an den Gegenbeweis vergleichsweise niedrig ansetzt. Zudem stellt sich drängender denn je die Frage, ob der Gegenbeweis des § 8 Abs. 2 AStG nicht auch für Drittstaaten anwendbar sein müsste. Auch die Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach deutschen steuerlichen Vorschriften wird in dem Urteil kontrovers diskutiert.
Wie ist der Hinzurechnungsbetrag des § 10 AStG zu ermitteln?
Worauf sollten Stpfl. achten?
Wie ist die Hinzurechnungsbesteuerung europarechtlich auszulegen?
I. Leitsätze des
[i]Kahlenberg, Perspektiven zur Substanzanforderung nach § 8 Abs. 2 AStG, StuB 12/2016 S. 457 NWB XAAAF-75658 Ebber, Hinzurechnungsbesteuerung, infoCenter NWB IAAAB-13226 Fuhrmann, AStG, 3. Aufl. 2016, § 7 NWB JAAAF-89097 (1) Bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AStG) sin...