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NWB Nr. 27 vom Seite 2254

NWB AKTUELLES 27/94

Antragsfristverordnung für die Stellung von Anträgen nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes

Zur Verlängerung der Antragsfrist nach § 1 Abs. 4 sowie § 10 des Vermögenszuordnungsgesetzes erklärte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Joachim Grünewald (BMF-Finanznachrichten 38/94):

Nach der bisherigen Rechtslage ist im Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) eine Ausschlußfrist zur Geltendmachung

  • von Ansprüchen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften auf Restitution nach Art. 21 Abs. 3 i. V. mit Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (Restitutionsansprüche),

  • von Ansprüchen der Kommunen auf Übertragung der Gesellschaftsanteile an in kommunales Eigentum zu überführende Kapitalgesellschaften (Wasserversorgung, Energie usw.), § 4 Abs. 2 Kommunalvermögensgesetz (KVG),

  • von Ansprüchen der Kommunen auf Übertragung von Vermögensgegenständen, die im Eigentum von Unternehmen stehen, aber für kommunale Selbstverwaltungsaufgaben benötigt werden, § 10 VZOG (Kommunalisierungsansprüche)

enthalten, die am endet.

Der vom Bundesministerium der Finanzen vorgeschlagenen Antragsfristverordnung hat der Bundesrat in seiner Sitzung am zugestimmt.

Danach wird

1. die Frist zur Geltend...