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NWB Nr. 27 vom Seite 2255

MEINUNGEN STELLUNGNAHMEN

Quo vadis Gesetzgebung? - Der Rechtsstaat in der Gesetzgebungsfalle

Gesetzgebung und Rechtsprechung machen es sich im demokratisch legitimierten Rechtsstaat leicht, zu leicht! Für die Gesetzesbefolgungspflicht reicht es aus, wenn jedermann die Möglichkeit der Kenntnisnahme der verabschiedeten Rechtsvorschriften hat (BVerfGE 65, 283, 291, heStGH, NVwZ 1989, 1153). Dieses Erfordernis ist mit der Publikation im jeweiligen Gesetzblatt erfüllt. Ob der Normadressat die Bestimmungen verstehen und erschließen kann (sachlicher Aspekt) oder ob er hinreichend Zeit hat, sich auf die neuen Normen einzustellen (zeitlicher Aspekt), interessiert die Volksvertreter offensichtlich nicht. Jüngstes Beispiel und trauriger Höhepunkt rechtsetzenden Unvermögens ist das Pflege-Versicherungsgesetz (PflegeVG v. , BGBl I 1014), das als neue Rechtsfigur die sog. Globalverweisung in Art. 67 Abs. 3 PflegeVG einführt. Die Klausel lautet:

”Soweit in anderen Bestimmungen auf Vorschriften verwiesen wird oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.”

Nun ist gegen Verweisungen nichts einzuwen...