Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 202 Inhalt und Bekanntgabe des Prüfungsberichts
AEAO zu § 202; Betriebsprüfungsordnung; Rationalisierungserlasse.
Nicolai, Zur Mitteilungswirkung nach § 202 Abs. 3 AO, StBp 1995 S. 15; Zilles, Zum Anspruch des Personengesellschafters auf den Betriebsprüfungsbericht, BB 1998 S. 1821; Buse, Der Prüfungsbericht (§ 202 AO), AOStB 2008 S. 50; s. Literatur in Zugmaier/Nöcker/Pinter, § 193 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und (wirtschaftliche) Bedeutung der Vorschrift
1Die Regelung bezweckt die Gewährung rechtlichen Gehörs. Sie ergänzt damit die Pflicht der laufenden Unterrichtung des Steuerpflichtigen (§ 199 Abs. 2 AO) und der Abhaltung einer Schlussbesprechung (§ 201 AO). Der Steuerpflichtige soll die Möglichkeit haben, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Berichts zu überprüfen und sich hierzu zu äußern.
2Der Prüfungsbericht informiert zudem die Veranlagungsstelle über die Prüfungsfeststellungen, die dann von ihr (ggf.) auszuwerten sind.
II. Geltungsbereich
Die Vorschrift gilt für alle Prüfungen i. S. d. §§ 193 ff. AO.
III. Verhältnis zu anderen Vorschriften
3Kein Prüfungsbericht ist der Schlussbericht der Steufa; nach Nr. 127 AStV ist § 202 AO aber entsprechend anwendbar.
4–6 (Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Prüfungsbericht
7Das ...