VO (EU) 2016/1104 Artikel 4

Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 4 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners

Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-01265