VO (EU) 2016/1104 Artikel 21

Kapitel III: Anzuwendenden Rechts

Artikel 21 Einheit des anzuwendenden Rechts

Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-01265