VO (EU) 2016/1104 Artikel 4
Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 4 Zuständigkeit im Fall des Todes eines Partners
Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats im Zusammenhang mit der Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 angerufen, so sind die Gerichte dieses Staates auch für Entscheidungen über die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft in Verbindung mit diesem Nachlass zuständig.
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MAAAH-01265