VO (EU) 2016/1104 Artikel 21
Kapitel III: Anzuwendenden Rechts
Artikel 21 Einheit des anzuwendenden Rechts
Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.
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MAAAH-01265