VO (EU) 2016/1104 Artikel 15
Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit
Artikel 15 Prüfung der Zuständigkeit
Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einem Rechtsstreit über die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
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MAAAH-01265