VO (EU) 2016/1104 Artikel 12

Kapitel II: Gerichtliche Zuständigkeit

Artikel 12 Widerklagen

Das Gericht, bei dem ein Verfahren aufgrund der Artikel 4 bis 8, 10 oder 11 anhängig ist, ist auch für eine Widerklage zuständig, sofern diese in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
MAAAH-01265