NWB-EV Nr. 12 vom Seite 395

Antrag auf Grundsteuererlass

Trotz erheblicher Bemühungen können Immobilien häufig nicht vermietet werden. Bleiben Mieteinnahmen unverschuldet aus, kann dies zum teilweisen Erlass der Grundsteuer führen. Der entsprechende Erlassantrag muss bis zum 31.3. des Folgejahres bei den Gemeinden bzw. in den Stadtstaaten beim Finanzamt gestellt werden.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist eine wesentliche Ertragsminderung, die der Steuerzahler nicht zu vertreten hat. Ein 25%iger Grundsteuererlass ist möglich, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert wird. Sofern der Ertrag in voller Höhe ausfällt, ist ein Grundsteuererlass von 50 % vorgesehen.

Maßstab für die Ermittlung der Ertragsminderung ist die übliche Jahresrohmiete. Diese ist in Anlehnung an die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlte Jahresrohmiete zu schätzen. Die tatsächlich zu Beginn des Erlasszeitraums erzielte Miete ist nicht maßgebend. Allerdings trägt die tatsächlich gezahlte Miete die Vermutung der üblichen Jahresrohmiete in sich. Neben dem Antrag muss nachgewiesen werden, dass der Immobilieneigentümer die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Dies kann etwa durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen wie z. B. die Schaltung von Vermietungsanzeigen dargelegt werden. Die Vermietungsbemühungen sollten sorgfältig dokumentiert werden, da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden.

In der NWB Datenbank können Sie unter NWB JAAAC-74344 einen Musterantrag auf Grundsteuererlass abrufen. Die Praxishinweise in der Vorlage dienen dem besseren Verständnis und erläutern wesentliche Zusammenhänge. Bei der Textverarbeitung lassen sich die Praxishinweise ohne Weiteres entfernen.

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Fundstelle(n):
NWB-EV 12/2018 Seite 395
NWB XAAAH-00687