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Umsatzsteuerbefreiung bei der Vermietung von Sportanlagen
Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken ist gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei. Ausgenommen ist demnach die Vermietung von Betriebsvorrichtungen. Ob eine Grundstücksvermietung vorliegt oder eine sonstige Leistung eigener Art ist im Regelfall eine Tatfrage, die durch ein Finanzgericht zu entscheiden ist. Die vorliegende BFH-Entscheidung zeigt auf, nach welchen Kriterien diese Entscheidung zu treffen ist.
I. Leitsätze (amtlich)
1. Da das Betreiben einer Sportanlage im Allgemeinen nicht nur die passive Zurverfügungstellung des Grundstücks umfasst, ist die entgeltliche Überlassung einer Sporthalle regelmäßig keine bloße Raumüberlassung und deshalb nicht gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfrei.
2. Ob besondere Umstände vorliegen, die bei der Überlassung einer Sporthalle ausnahmsweise die Annahme einer bloßen Raumüberlassung rechtfertigen, ist im Wesentlichen eine tatsächliche Feststellung, die das Finanzgericht anhand der konkreten Umstände des einzelnen Falles zu treffen hat.
3. Die Steuerbefreiung setzt keinen langfristigen Vertrag mit mehrjähriger Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit voraus.
II. Sachverhalt
In dem Ausgangssachverhalt betrieb eine GbR ein Fitness- und Freizeitcenter auf eigenem Grundstück. Zu...