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USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 6

Steuerfreiheit bei kurzfristiger Vermietung von Räumlichkeiten an Prostituierte

Dr. Matthias H. Gehm

Das Niedersächsische FG hat sich mit seiner Entscheidung gegen die Rechtsprechung des BFH (, BStBl 2015 II S. 427) gestellt und unter Berücksichtigung der geänderten rechtlichen Beurteilung der Prostitution, die diese durch das Prostitutionsgesetz v. (BGBl 2001 I S. 3983) erfahren hat, die Steuerfreiheit von Wohnraumvermietung an Prostituierte zur Ausübung deren Gewerbe bejaht. Da das Niedersächsische FG die Revision zugelassen hat, wird sich weisen, ob der BFH die Argumente aufgreift und seine Rechtsprechung modifiziert.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Anders als bei Überlassung von Räumlichkeiten in Bordellen an Prostituierte unterfällt die Überlassung von Wohnraum, der zur Ausübung der Prostitution genutzt wird, unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG. An dieser Beurteilung ändert auch der Umstand nichts, wenn neben der reinen Überlassung des Wohnraums noch andere Leistungen vom Vermieter erbracht werden, die für die Wohnraumvermietung nicht untypisch sind.

2. Auch bei kurzfristiger Überlassung des Wohnraums an Prostituierte zur Ausübung ihres Gewerbes greift nicht die Vorschrift des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, da es sich insofern nicht um die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beh...