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LSG Rheinland-Pfalz Urteil v. - L 6 R 453/15

Leitsatz

Leitsatz:

1. Für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist (insoweit) kein Raum, soweit ein Träger seine Leistungen auch bei (rechtzeitiger) Leistung des vorrangig verpflichteten Leistungsträgers hätte erbringen müssen (vgl. § 104 Abs. 1 S. 2 und 3 SGB X).

2. § 34a SGB II (in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom , BGBl. I 1706) entbindet vom Erfordernis der Personenidentität und erweitert damit die zu erstattenden Leistungen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
KAAAG-99946

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