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LSG Berlin-Brandenburg Urteil v. - L 16 R 76/19

Gesetze: § 37 S 1 SGB I; § 56 Abs 1 SGB I; § 57 SGB I; § 58 S 2 SGB I; § 59 S 2 SGB I; § 117 SGB VI; § 31 SGB X; § 39 Abs 2 SGB X; § 44 Abs 1 S 1 SGB X; 44 Abs 4 S 1 SGB X; § 104 SGB X; § 107 SGB X; § 54 Abs 1 SGG; § 56 SGG; § 66 Abs 2 S 1 SGG; § 77 SGG; § 1922 BGB,; § 1960 Abs 2 BGB; § 1964 BGB

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger kann die Leistung von Rentennachzahlungen nicht beanspruchen, wenn der Fiskus als Erbe in Betracht kommt. Eine diesbezügliche Leistungsklage ist unzulässig.

2. Bei den Mitteilungen eines Rentenversicherungsträgers über den endgültigen Einbehalt von Rentennachzahlungen handelt es sich um Verwaltungsakte iS von § 31 SGB X (Anschluss an , LSG Mainz vom - L 6 R 453/15 und LSG Celle-Bremen vom - L 12 R 143/19).

3. Trotz Eingreifen der "Verfallklausel" des § 44 Abs 4 SGB X kann ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Änderung von Bescheiden im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X bestehen, wenn mit diesen Bescheiden ein möglicher rechtlicher Grund für die weitere Einbehaltung bereits bewilligter Leistungen fortbesteht (Anschluss an = SozR 4-1300 § 44 Nr 34).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
UAAAJ-24211

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