Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 89 Beratung, Auskunft
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und Bedeutung der Vorschrift
1 § 89 AO bestimmt in Abs. 1 eine Betreuungs- und Verfahrensfürsorgepflicht des FA, in bestimmten Fällen die richtigen Anträge anzuregen, sowie eine allgemeine Auskunftspflicht zum Verfahrensrecht. Diese Fürsorgepflicht dient der Herstellung von Waffengleichheit im Verwaltungsverfahren. In § 89 Abs. 2 AO ist die verbindliche Auskunft geregelt. Sie soll der Planungs- und Entscheidungssicherheit des Steuerpflichtigen. dienen.
2§ 89 AO bestand bis zum lediglich aus dem heutigen § 89 Abs. 1. Abs. 2 AO ist durch das Föderalismusreform-BegleitG v. in die AO eingeführt worden. Wesentliche Entscheidungen und Einzelheiten insbesondere zu Verfahrensfragen werden durch die dazu gehörende Steuer-Auskunftsverordnung (StAuskV) geregelt. Die StAuskV wurde am verabschiedet und trat am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im Rahmen der „Vierten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ v. , BGBl 2017 I S. 2360) wurde § 1 Abs. 2 Satz 1 StAuskV auf weitere Fallgestaltungen erweitert. Die Neuregelungen sind erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem bei der zuständigen Finanzbehörde eingehen (§ 3 StAuskV). Die StAuskV gilt grundsätzlich für alle ver...