Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 355 Einspruchsfrist
AEAO zu § 355 AO.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist in einem Rechtsstaat zwingend, da es jedem Betroffenen möglich sein muss, sich gegen Maßnahmen der Verwaltung zu wehren. Allerdings ist gleichzeitig das Interesse des Staates an einer Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu beachten. Eine der zentralen Maßnahmen, die dem Ausgleich dieser verschiedenen Interessen dienen soll, ist die Schaffung einer Einspruchsfrist. Die Schaffung einer solchen Frist ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und auch mit dem Europarecht vereinbar. Eine entsprechende Regelung fand sich auch bereits in § 245 RAO.
2Ob die Frist nach § 355 AO gewahrt ist, stellt eine der nach § 358 AO zu prüfenden Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Einlegung eines Einspruchs dar. Wird die Frist nicht gewahrt, wird der Einspruch als unzulässig verworfen. Eine Prüfung in sachlicher Hinsicht erfolgt dann nicht. Die Einhaltung der Frist ist durch das Finanzamt von Amts wegen zu prüfen. Keine Anwendung findet die Einspruchsfrist, wenn ein nichtiger Verwaltungsakt (§ 125 AO) angefochten wird. Zur Berechnung der Einsp...