Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
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§ 175b Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte
Dißars, Änderungen im Bereich der Korrekturvorschriften der AO durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens BB 2017 S. 1307; Nöcker, E-Daten und Änderungspflicht, AO-StB 2022 S. 226; von Wedelstädt, Änderung von Steuerbescheiden bei Datenübermittlung durch Dritte (§ 175b AO) – eine Gebrauchsanweisung, AO-StB 2022 S. 390.
A. Allgemeine Erläuterungen
1 § 175b AO wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom neu in die AO eingefügt. Die Norm, die eine besondere Regelung zur Durchbrechung der Bestandskraft von Steuerbescheiden zum Gegenstand hat, regelt, wann es zu einer Änderung der Steuerfestsetzung kommen kann, weil Daten eines Steuerpflichtigen i. S. v. § 93c AO nicht zutreffend übermittelt oder verarbeitet worden sind. Eine Vorgängerbestimmung, die aber weniger allgemein gehalten war, fand sich in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG. Eine erste Änderung hat die Bestimmung bereits durch das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom erfahren. Durch dieses Gesetz wurde Abs. 4 der Bestimmung hinzugefügt.
2Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist darin zu sehen, dass es möglich sei...