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NWB direkt Nr. 42 vom Seite 1044

Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG

Dr. Matthias Oldiges

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB LAAAG-96207 Mit Urteil v.  - XI R 28/16 NWB SAAAG-90273 hat der XI. Senat des BFH entschieden, dass die wirksame Berichtigung eines Steuerbetrags nach § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG grundsätzlich eine Rückzahlung der vereinnahmten Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger erfordert.

Ausführlicher Beitrag s. .

Unrichtiger Steuerausweis nach § 14c Abs. 1 UStG

[i]Ebber, Unrichtiger Steuerausweis, infoCenter NWB HAAAB-14460 Sofern ein Unternehmer eine Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis ausstellt, schuldet er die ausgewiesene Steuer nach § 14c Abs. 1 UStG. Der Normzweck des § 14c UStG besteht darin, einen Missbrauch durch Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Stellt sich heraus, dass der Steuerausweis unrichtig i. S. des § 14c Abs. 1 UStG ist, hat der Unternehmer gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG zunächst den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger zu berichtigen. Erst dann kann der Unternehmer gem. § 14c Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 17 Abs. 1 UStG die Steuerbeträge gegenüber dem Finanzamt berichtigen.

[i]Tatsächliche Rückzahlung des vereinnahmten EntgeltsNach Auffassung der Finanzverwaltung setzt eine wirksame Berichtigung des Steuerbetrags gegenüber dem Finanzamt voraus, dass der Leistende die bereits vereinnahmte Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückgezahlt hat (Abschnitt 14c.1 Abs. 5 Satz 4 UStAE). Auch der V. Senat des BFH hat entschieden, dass die Berichtigung von unrichtig ausgewie...BStBl 2011 II S. 991