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Beteiligung an anderen Körperschaften – Teil 2
Im ersten Teil des Beitrags wurde die Steuerbefreiung von Gewinnausschüttungen anderer Körperschaften durch § 8b Abs. 1 KStG dargestellt (siehe → KIEHL QAAAG-80036 ). Im vorliegenden zweiten Teil wird nun die Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 2 KStG) erläutert.
Nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreie Vorgänge
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Körperschaften, deren Leistungen beim Empfänger bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens gem. § 8b Abs. 1 KStG nicht angesetzt werden, bleiben ebenfalls steuerfrei. Begünstigt sind sowohl Anteile an inländischen als auch an ausländischen Gesellschaften. Eine Bindung an eine Mindestbeteiligung sowie eine Mindestbehaltefrist bestehen nicht. Unter die Steuerbefreiung fallen auch
Liquidationsgewinne (soweit Rückzahlung von Nennkapital oder Einlagekonto; für übrige Rücklagen, § 8b Abs. 1 KStG)
Gewinne aus einer Kapitalherabsetzung
Gewinne aus einer Zuschreibung gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG
Gewinne aus verdeckten Einlagen.
Der Veräußerungsgewinn i. S. d. § 8b Abs. 2 KStG ist wie folgt zu ermitteln:
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Veräußerungspreis | |
(oder der an dessen Stelletretende Wert) | |
– | Veräußerungskosten |
– | Buchwert der Beteiligung im Zeitpunkt der Veräußerung |
=
|
Veräußerungsgewinn
|
Di...