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Beteiligung an anderen Körperschaften (§ 8b KStG)
Mit § 8b KStG wird auf Ebene der Körperschaft auf die Besteuerung von Gewinnausschüttungen anderer Körperschaften sowie von Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Körperschaften verzichtet. Damit soll verhindert werden, dass es bei der Durchleitung von Gewinnausschüttungen und Vermögensmehrungen über mehrere Beteiligungsebenen zu einer Mehrfachbelastung mit Körperschaftsteuer kommt. Im Folgenden wird die Freistellung von Gewinnausschüttungen in- und ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 1 KStG) dargestellt. In einem zweiten Beitrag erläutern wir die Steuerfreistellung von Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften (§ 8b Abs. 2 KStG).
Allgemeines
Durch die Beteiligungsertragsbefreiung verbleibt es in Beteiligungsketten bei einer einmaligen Belastung durch Körperschaftsteuer, bis der Gewinn die Ebene der Körperschaft verlässt und an eine natürliche Person ausgeschüttet wird. Die generelle Freistellung von Dividendenerträgen und Veräußerungsgewinnen gilt für sämtliche Beteiligungen an Körperschaften, deren Ausschüttungen oder Auskehrungen bei den Empfängern zu Einnahmen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2 EStG führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Bezüge von inländischen oder ...