NWB Nr. 41 vom Seite 2977

Der „Run“ auf den Zuschuss

Reinhild Foitzik | Verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Abkehr vom Zuflussprinzip?

Nach geltendem Europarecht haben Unionsbürger, die in Deutschland wohnen oder arbeiten, einen Kindergeldanspruch nach dem Einkommensteuergesetz auch für Kinder, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen. Und genau wie beim Kindergeld, das für in Deutschland lebende Kinder ausgezahlt wird, kommt es auch beim Kindergeld für im Ausland lebende Kinder zu Rechtsstreitigkeiten vor den Finanzgerichten. Bislang hatte der Bundesfinanzhof nur Fälle zu verhandeln, die zeitweise nichtselbständig tätige Steuerpflichtige wie z. B. Saisonarbeiter betrafen. Hier waren sich der III., V., VI. und IX. Senat des höchsten deutschen Finanzgerichts einig: Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit kommt es für den Kindergeldanspruch auf den Zufluss des Lohnes an. Anders sehen dies die Richter des III. Senats allerdings bei Gewerbetreibenden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt werden. Hier bestehe der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen die inländische Tätigkeit ausgeübt wird. Denn bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit komme es für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen an. Läutet der Bundesfinanzhof damit die generelle Abkehr vom Zuflussprinzip ein? Dieser Frage geht Avvento auf nach.

Mit einer ganz besonderen Form von Kindergeld, dem sog. Baukindergeld, befasst sich Hilbertz auf . Im Gegensatz zum früheren Baukindergeld, das unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern vorsah, handelt es sich beim neuen Baukindergeld um einen staatlichen Zuschuss, der seit dem 18. September online im KfW-Zuschussportal beantragt werden kann. Gefördert wird der erstmalige Neubau oder Erwerb von Wohneigentum zur Selbstnutzung in Deutschland für Familien und Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind unter 18 Jahren. Kritiker befürchten einen reinen Mitnahmeeffekt. Der „Run“ auf den Zuschuss ist jedenfalls groß. Schon in der ersten Woche sollen mehr als 10.000 Anträge eingegangen sein.

Für fast 6.000 € gekauft, für 14 € wieder an die Sparkasse verkauft, die in dieser Höhe Transaktionskosten einbehielt – so stellte sich die Bilanz eines Aktiengeschäfts für einen Anleger dar. Da nach Ansicht der Finanzverwaltung in Fällen, in denen der Veräußerungspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt, der Verlust nicht zu berücksichtigen ist, stellte die Bank keine Steuerbescheinigung über den Veräußerungsverlust aus. Trotzdem machte der Anleger den Verlust in seiner Steuererklärung geltend und bekam nun vom Bundesfinanzhof Recht. Eine Entscheidung mit weitreichender Bedeutung, die Steinhauff auf analysiert.

Beste Grüße

Reinhild Foitzik

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 2977
TAAAG-95951