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Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung
Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Gewinne aus der Veräußerung von Aktien. Der Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst gem. § 20 Abs. 4 und Abs. 6 EStG ebenfalls Veräußerungsverluste. Das BMF beschränkt indes den Tatbestand der Veräußerung gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, indem es die Erfüllung des Tatbestands von der Höhe der Gegenleistung bzw. der anfallenden Veräußerungskosten abhängig macht ( BStBl 2016 I S. 85, Rz. 59).
Der BFH stellt nunmehr klar, dass das Gesetz weitere Tatbestandsmerkmale als den entgeltlichen Rechtsträgerwechsel nicht aufstellt und die im Streitfall gegebene Veräußerung der wertlosen Aktien keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt. Im Streitfall hatte der Kläger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien zum Preis von 5759,78 € erworben, die er im Jahr 2013 zu einem Gesamtverkaufspreis von 14 € wieder an die Sparkasse veräußerte, die in dieser Höhe Transaktionskosten einbehielt. In seiner Einkommensteuererklärung 2013 machte er den Verlust i. H. von 5759,78 € bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend und beantragte die Überprüfung des steuerbaren Einbehalts gem. § 32d Abs. 4 EStG. Dies lehnte das Finanzamt ab. Nach erfolglosem ...