Neue Rechtsprechung und Gesetzesänderungen ...
... Beseitigung verdeckter Mängel als anschaffungsnahe Herstellungskosten
Unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung verdeckte, d. h. dem Stpfl. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandene Mängel behoben werden. Dies entschied der IX. Senat des . Schießl stellt ab diese Entscheidung dar.
BFH ändert Auffassung zu Rechnungspflichtangaben
Mit zwei weiteren wichtigen Urteilen des BFH beschäftigt sich Prätzler ab , denn der BFH hat in zwei taggleich veröffentlichten Entscheidungen vom seine bisherige Rechtsprechung bezüglich der Anschrift des leistenden Unternehmers in Rechnungen geändert. Aus der neuen Rechtsprechung, deren Hintergrund zwei Entscheidungen des sind, ergeben sich deutliche Erleichterungen für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis. Die Entscheidungen des BFH sind aus Sicht der Stpfl. und der Berater als uneingeschränkt positiv zu bewerten. Die doch sehr strenge Linie der Vergangenheit bezüglich der Angabe einer Anschrift in Rechnungen wurde endlich zu einer praxistauglichen Vorgehensweise hin aufgegeben. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Rechtsprechung in naher Zukunft für das Streitthema der Leistungsbeschreibung in Rechnungen ähnlich aufstellen wird.
Elektrofahrzeuge: Geplante Steueränderungen durch das sog. JStG 2018
Der Entwurf eines Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, das eigentlich ein klassisches Jahressteuergesetz ist, aber nicht so genannt wird, enthält neben einigen umsatzsteuerlichen Änderungen auch Veränderungen, die die Lohnsteuer in Bezug auf Elektrofahrzeuge betreffen, wie der Beitrag von Seifert ab zeigt. Im Koalitionsvertrag ist die Förderung der Elektromobilität festgelegt. Daher soll die Besteuerung der privaten Nutzung von Elektro- und Hybridelektrodienst- bzw. -geschäftswagen künftig begünstigt werden, indem der Listenpreis dieser Fahrzeuge nur zur Hälfte angesetzt wird ( Halbierung der Bemessungsgrundlage). Diese vorgesehene Neuregelung soll für Anschaffungen nach dem und vor dem gelten. Entscheidend ist der Anschaffungszeitpunkt, nicht der Bestellungszeitpunkt. Umsatzsteuerrechtlich wird die Kürzungsregelung bislang nicht berücksichtigt.
Beste Grüße
Patrick Zugehör
Fundstelle(n):
StuB 17/2018 Seite 1
HAAAG-93612