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StuB Nr. 17 vom Seite 609

Nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Anmerkungen zum

Richter am BFH Dr. Harald Schießl

Der IX. Senat des BFH hat zur steuerlichen Behandlung von Kosten für die Behebung von „verdeckten Mängeln“, d. h. dem Stpfl. im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebenen, jedoch zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Mängeln, Stellung genommen. Auch unvermutete Aufwendungen für Renovierungsmaßnahmen, die lediglich dazu dienen, Schäden zu beseitigen, welche aufgrund des langjährigen vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache durch den Nutzungsberechtigten entstanden sind, führen danach unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dies gilt auch, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte Mängel“ behoben werden. Der nachfolgende Beitrag stellt die neu ergangene Rechtsprechung des vor, ordnet sie systematisch ein und weist auf die sich aus dem Urteil ergebenden Konsequenzen hin.

Kernfragen
  • Was versteht man unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG?

  • Wann ist von einer Renovierung und Modernisierung im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes auszugehen?

  • Sind in die 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch nach Anschaffung unvermutet angefallene Kosten zur Wiederherstellung ...