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KSR Nr. 9 vom Seite 4

Steuerermäßigung nach § 35b EStG bei Erbschaftsteuerbelastung

Berechnung bei Erwerben von Todes wegen im Zusammenspiel mit Vorerwerben

Susanne Christ

Einkommensteuerpflichtige Einkünfte, die auch Erbschaftsteuer ausgelöst haben, werden nach § 35b EStG ermäßigt besteuert. Der BFH hat zur Berechnung der Steuerermäßigung Stellung genommen, wenn sich durch einen Vorerwerb die Erbschaftsteuer erhöht.S. 5

Anteilige Berücksichtigung der persönlichen Freibeträge

Nach § 35b EStG sind Erwerbe von Todes wegen begünstigt. Dies macht die Berechnung der Steuerermäßigung kompliziert, wenn die Erbschaftsteuer durch Vorerwerbe erhöht wird, da beim Vorerwerb persönliche Freibeträge ganz oder teilweise verbraucht werden. Nach § 35 Satz 2 EStG werden zur Ermittlung des Prozentsatzes, um den die Einkommensteuer ermäßigt werden soll, auch die persönlichen Freibeträge in die Berechnung einbezogen. Der BFH hatte zu entscheiden, ob auch Freibeträge, die bei den Vorerwerben erbschaftsteuerlich verbraucht worden sind, einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind, und hat sich für eine anteilige Berücksichtigung entsprechend dem Verhältnis des Erwerbs von Todes wegen zu dem Vorerwerb entschieden. Wie dabei nach Auffassung des BFH zu rechnen ist, zeigt das folgende Beispiel:

Beispiel

Der Vorerwerb – 49 % der Anteile an einer GmbH – durch ein Kind beträgt 300.000 €, der ...