BremDSGVOAG § 21

Abschnitt 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 21 Aufgaben und Befugnisse

(1)  1Die oder der Landesbeauftragte ist Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung. 2Sie oder er überwacht die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den öffentlichen Stellen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.

(2) Die oder der Landesbeauftragte ist zuständige Aufsichtsbehörde gemäß § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes für die Überwachung der Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz bei den nicht-öffentlichen Stellen in der Freien Hansestadt Bremen.

(3)  1Die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere aus Artikel 57 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Daneben hat die oder der Landesbeauftragte folgende Aufgaben:

  1. Die oder der Landesbeauftragte soll zu den Auswirkungen des Einsatzes neuer Informationstechniken auf den Datenschutz Stellung nehmen. 3Sie oder er ist rechtzeitig über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme und deren wesentlicher Änderung zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden.

  2. Die oder der Landesbeauftragte soll Stellung nehmen zu Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen. 3Sie oder er ist rechtzeitig über die entsprechenden Entwürfe zu unterrichten.

  3. Die oder der Landesbeauftragte kann von der Bürgerschaft (Landtag) und dem Senat mit der Erstattung von Gutachten oder der Durchführung von Untersuchungen in Datenschutzfragen betraut werden. 3Entsprechendes gilt, wenn der Magistrat der Stadt Bremerhaven dies beim Senat beantragt. 4§ 22 Satz 2 gilt sinngemäß.

(4) Die oder der Landesbeauftragte ist als Aufsichtsbehörde gemäß Absatz 1 und 2 zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, diesem Gesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz.

(5)  1Die weiteren Befugnisse der oder des Landesbeauftragten ergeben sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Die öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. 3Die oder der Landesbeauftragte kann

  1. von den öffentlichen Stellen Auskunft zu den Fragen sowie Einsicht in die Unterlagen und Akten verlangen, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten, die Datenverarbeitungsprogramme und die Programmunterlagen,

  2. von den öffentlichen Stellen nach festgelegten Vorgaben strukturierte Auswertungen aus automatisierten Informationssystemen verlangen, soweit dies die bei den jeweiligen öffentlichen Stellen bestehenden technischen Möglichkeiten zulassen,

  3. die öffentlichen Stellen jederzeit unangemeldet aufsuchen, ihre Dienst- und Geschäftsräume betreten und Zugang zu allen Datenverarbeitungsanlagen und -geräten verlangen.

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GAAAG-89445