Abschnitt 4: Besondere Verarbeitungssituationen
§ 15 Videoüberwachung
(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Bereiche mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, zum Schutz von Personen, Eigentum oder Besitz oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen betroffener Personen überwiegen.
(2) Der Umstand der Videoüberwachung, die Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung sowie die Möglichkeit, beim Verantwortlichen die weiteren Informationen nach Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten, sind durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen.
(3) 1Die Verarbeitung von nach Absatz 1 erhobenen personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des mit der Videoüberwachung verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. 2Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist.
(4) 1Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, ist die betroffene Person gemäß Artikel 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung zu informieren. 2Die Pflicht zur Information der betroffenen Person besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung und ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausnahmen nicht, soweit und solange die Information die öffentliche Sicherheit oder die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gefährden würde. 3§ 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Person einer weiteren Speicherung entgegenstehen. 2Dies gilt nicht, wenn sie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAG-89445