BremDSGVOAG § 20

Abschnitt 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

§ 20 Rechte und Pflichten

(1)  1Die oder der Landesbeauftragte sieht von allen mit den Aufgaben ihres oder seines Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und übt während ihrer oder seiner Amtszeit keine andere mit ihrem oder seinem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. 2Insbesondere darf die oder der Landesbeauftragte neben ihrem oder seinem Amt kein anderes besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben und weder der Leitung, dem Aufsichtsrat oder dem Verwaltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unternehmens noch einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören. 3Sie oder er darf nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

(2)  1Die oder der Landesbeauftragte hat der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft (Landtag) Mitteilung über Geschenke zu machen, die sie oder er in Bezug auf das Amt erhält. 2Die Präsidentin oder der Präsident der Bürgerschaft (Landtag) entscheidet über die Verwendung der Geschenke.

(3)  1Die oder der Landesbeauftragte ist, auch nach Beendigung ihres oder seines Amtsverhältnisses, verpflichtet, über die ihr oder ihm amtlich bekanntgewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 2Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die oder der Landesbeauftragte entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich aussagt oder Erklärungen abgibt; wenn sie oder er nicht mehr im Amt ist, ist die Genehmigung der oder des amtierenden Landesbeauftragten erforderlich. 4Unberührt bleibt die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen und bei einer Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung für deren Erhalt einzutreten.

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GAAAG-89445