Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
(1) 1Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 durch öffentliche Stellen. 2Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.
(2) 1Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. 2Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts.
(3) Öffentliche Stellen gelten als nicht-öffentliche Stellen, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen.
(4) Die Bürgerschaft (Landtag), ihre Mitglieder, ihre Gremien, die von ihnen gewählten Mitglieder der staatlichen Deputationen, die Fraktionen und Gruppen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit sie in Wahrnehmung verfassungsmäßiger Aufgaben personenbezogene Daten verarbeiten und eine Datenschutzordnung der Bürgerschaft (Landtag) besteht.
(5) Soweit Radio Bremen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeitet, gilt nur § 14.
(6) 1Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 fällt, ist diese einschließlich der in diesem Gesetz geregelten Ausführungsbestimmungen entsprechend anzuwenden, es sei denn, dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften enthalten abweichende Regelungen. 2Dies gilt nicht für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl Nr. L 119 S. 89) fallenden Tätigkeiten.
(7) 1Andere Rechtsvorschriften des Landes über die Verarbeitung personenbezogener Daten gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. 2Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden insoweit die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. 3Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
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GAAAG-89445