Abschnitt 5: Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 19 Amtsverhältnis
(1) Die oder der Landesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen.
(2) 1Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde. 2Es endet mit Ablauf der Amtszeit, der Entlassung auf eigenen Antrag oder durch eine Amtsenthebung. 3Eine Entlassung auf eigenen Antrag und die Amtsenthebung werden mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam. 4Die Entscheidung über die Amtsenthebung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung trifft die Bürgerschaft (Landtag) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder. 5Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebenszeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter fort. 6Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit übertragen worden ist mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.
(3) 1Die oder der Landesbeauftragte erhält Amtsbezüge entsprechend des Grundgehaltsbetrages der Besoldungsgruppe B 3 der Besoldungsordnungen A und B des Bremischen Besoldungsgesetzes. 2Die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Dienstwohnungen, Reisekosten, Umzugskosten und Mutterschutz finden auf das Amtsverhältnis der oder des Landesbeauftragten entsprechende Anwendung. 3§§ 2 bis 4, 9 bis 18, 34 bis 36, 65, 66 des Bremischen Besoldungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. 4Für Zeiten des Amtsverhältnisses gilt § 78 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.
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