BremDSGVOAG § 12

Abschnitt 4: Besondere Verarbeitungssituationen

§ 12 Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext

Öffentliche Stellen dürfen personenbezogene Daten über Bewerberinnen, Bewerber, Bedienstete und ehemalige Bedienstete nur nach Maßgabe der §§ 85 bis 92 des Bremischen Beamtengesetzes verarbeiten.

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GAAAG-89445