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OLG Brandenburg 21.12.2017 5 W 76/17, NWB 27/2018 S. 1949

Grundbuch | Bezeichnungen im Spaltungsvertrag

Bei der Spaltung gehen das Eigentum an Grundstücken und grundstücksgleiche Rechte bzw. Rechte an Grundstücken nur dann mit der Registereintragung auf den übernehmenden Rechtsträger über, wenn die Vermögensgegenstände im Spaltungs- und Übernahmevertrag bezeichnet werden (§ 28 Abs. 1 GBO). Damit soll dem Bestimmtheitserfordernis des Grundbuchrechts Rechnung getragen werden, welches dazu dient, dass jedermann aus dem Bestandsverzeichnis des Grundbuchs erkennen kann, um welches Grundstück es sich handelt. Insoweit sind auch Grundbucherklärungen als Willenserklärungen der Auslegung fähig und zugänglich.

Anmerkung:

Auch wenn das Gericht nach der Auslegung des Vertrags eine erforderliche und eindeutige Vermögenszuordnung für möglich gehalten hat, obwohl der Umstand, dass „nu...