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Unterhalt | Zur Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung
Haben Eltern ihrem Kind eine angemessene Ausbildung finanziert und findet das Kind in diesem erlernten Beruf nach Abschluss der Ausbildung keine Arbeitsstelle, sind die Eltern grds. nicht verpflichtet, dem Kind eine weitere Berufsausbildung zu finanzieren.
Nach dem BAföG haben Eltern dem fördernden Land aus übergegangenem Recht (§ 37 Abs. 1 BAföG) Zahlungen von Ausbildungsunterhalt zu erstatten, wenn sie für die geförderte Ausbildung Unterhalt schulden. Eltern schulden ihrem Kind grds. eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den S. 1949beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält. Haben Eltern ihrem Kind eine solche erste Berufsausbild...