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Doppelbesteuerung | Kein deutsches Besteuerungsrecht für die Pension eines in Ungarn ansässigen Beamten mit deutscher Staatsangehörigkeit
Eine Pension, die ein zum Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationsurkunden zum DBA Ungarn 2011 in Ungarn ansässiger deutscher Beamter bezieht, kann laut nach Art. 17 Abs. 1 DBA Ungarn 2011 nur in Ungarn besteuert werden.
Die im aktuellen Doppelbesteuerungsabkommen 2011 mit Ungarn vorgesehene deutsche Besteuerung der Beamtenpension entfällt im Streitfall, weil das Abkommen eine Übergangsregelung enthält. Personen, die im Zeitpunkt des Austauschs der Ratifikationsurkunde [i]Übersicht DBA mit deutscher Beteiligung NWB JAAAE-23891 zum geänderten Doppelbesteuerungsabkommen Ruhegehalt bezogen, unterliegen – weiterhin – der ausschließlichen Besteuerung in Ungarn nach Maßgabe der früheren Fassung des Abkommens.