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Umwandlungssteuer | Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach einer Aufwärtsverschmelzung
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Einem qualifizierten Anteilstausch i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 UmwStG 2006 i. d. F. des JStG 2009 steht weder entgegen, dass die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft innehatte, noch, dass jeweils hälftige Beteiligungen – nicht aber eine einheitliche Mehrheitsbeteiligung – eingebracht wurden. Erforderlich ist insoweit lediglich, dass die übernehmende Gesellschaft nach der Einbringung – und damit unter Berücksichtigung sämtlicher eingebrachter Anteile – insgesamt die Stimmrechtsmehrheit hat. (2) In der Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft („Verschmelzung zur Aufnahme“, Aufwärtsverschmelzung) liegt eine Veräußerung i. S. des § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2006 i. d. F. des...