NWB Nr. 27 vom Seite 1937

Gesetzliche Definition dringend erforderlich

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Rück(en)deckung für Arbeitgeber – Motivationsschub für Arbeitnehmer

Mit dem Ziel, ihre Mitarbeiter langfristig zu binden, setzen auch kleinere und mittlere Betriebe immer mehr auf das Instrument der betrieblichen Altersversorgung. Um die gegenüber den Arbeitnehmern gemachten Versorgungszusagen abzusichern, schließen viele Arbeitgeber eine sog. Rückdeckungsversicherung ab. Dass die Beiträge zu einer Rückdeckungsversicherung als Betriebsausgaben abzugsfähig sind, ist unstrittig. Nicht geklärt war dagegen bei Unternehmen, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, der Zeitpunkt der steuerlichen Berücksichtigung: bereits während der Anwartschaft oder erst mit Beginn der Auszahlung der Versicherungsleistung? Mit dieser Frage hat sich nun erstmals der Bundesfinanzhof auseinandergesetzt. Die Entscheidungsgründe analysiert Steinhauff auf .

Weitere Arbeitgeberleistungen zur Mitarbeiterbindung bzw. -förderung sind – neben der betrieblichen Altersversorgung – beispielsweise die Kostenübernahme für ein häusliches Arbeitszimmer, die Übernahme von Aufwendungen zur Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern des Arbeitnehmers oder die Gewährung von sog. Menüschecks. Grundsätzlich gilt: Gewährt der Arbeitgeber zusätzlich zum vereinbarten Arbeitsentgelt weitere Leistungen, ist für die Feststellung, ob diese Vergütungsbestandteile zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führen, auf das Kriterium des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers abzustellen. Als wäre diese Abgrenzung nicht schon schwierig genug, führt die fehlende gesetzliche Definition des Begriffs „Arbeitslohn“ auch noch zu unterschiedlichen Interpretationen durch Rechtsprechung und Finanzverwaltung. So verlangt die Rechtsprechung zusätzlich zum Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Beschäftigung und der Vergütung darüber hinaus einen finalen Zusammenhang zwischen Vorteilszuwendung und erbrachter Arbeitsleistung. Dieser allerdings fehlt sehr oft. So ist Motivation für den Arbeitnehmer sicherlich nicht, am Betriebssport teilnehmen zu können, sondern seinen Lohn zu erhalten. Eine gesetzliche Definition des Arbeitslohns, die auch den finalen Bezug festlegt, erscheint dringend erforderlich, wie Borggräfe/Staud auf an den Gesetzgeber appellieren.

Die Motive für ein gemeinnütziges Engagement können vielfältig sein: zum Beispiel der Wunsch, zu helfen und Gutes zu tun oder der Gesellschaft „etwas zurückzugeben“. Unabhängig von der Motivation endet die Anteilnahme am Schicksal der Mitmenschen oftmals nicht an den Landesgrenzen. Welche gemeinnützigkeitsrechtlichen Fallstricke lauern, wenn Mittel an eine Körperschaft im EU-/EWR-Ausland oder im Drittstaat weitergeleitet werden, erläutert Fiand auf .

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 1937
IAAAG-87389