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BFH 30.01.2018 VIII R 75/13, StuB 12/2018 S. 450

Einkommensteuer | Regiebetriebe: Keine Kapitalertragsteuer durch Auflösung von Rücklagen, die aus Gewinnen des Jahres 2001 stammen

Bei einem Betrieb gewerblicher Art in der Form des Regiebetriebs führen in 2001 erzielte Gewinne nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 EStG, die der Kapitalertragsteuer unterliegen (Bestätigung des NWB YAAAC-53700 BStBl 2007 II S. 841 = Kurzinfo StuB 2007 S. 673 NWB NAAAC-54424). Werden solche Gewinne in Rücklagen eingestellt, führt deren spätere Auflösung zu außerbetrieblichen Zwecken ebenfalls nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen (Bezug: § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. c, § 43a Abs. 1 Nr. 6, § 44 Abs. 1 und 6, § 52 Abs. 37a Satz 2 EStG; § 4, § 27 Abs. 1 und 7 KStG).

Praxishinweise

(1) Zu den Kapitaleinkünften gehört auch der durch Betriebsvermögensvergleich ermittelte Gewinn eines nicht von der Körperschaftsteuer befr...