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zur unionsrechtskonformen Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG
Die Entlastung von Quellensteuern nach DBA und nach §§ 43b oder 50g EStG wird einer ausländischen Gesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG gewährt. In diesem Zusammenhang bestehen zahlreiche Zweifelsfragen und unionsrechtliche Bedenken.
Das NWB ZAAAG-80503 (StuB 2018 S. 305 NWB ZAAAG-81339) zur unionsrechtskonformen Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG Stellung genommen. Hintergrund ist die Entscheidung des in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 „Deister Holding u. a.“ NWB CAAAG-69289 (Kurzinfo StuB 2018 S. 78 NWB KAAAG-70331), § 50d Abs. 3 EStG 2007 (Altregelung i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007) sei insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) europarechtswidrig. Dies hat die Finanzverwaltung zum Anlass genommen, nicht nur die Altfassung des § 50d Abs. 3 EStG für Fälle des § 43b EStG (Dividenden an eine EU-Mutterkapitalgesellschaft) für nicht mehr anwendbar zu erklären, sondern auch in Bezug auf die Neuregelung – einer gesetzlichen Änderungen vorweggreifend – Anpassungen vorzunehmen.
Nachfolgend werden die bisherige Rechtslage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG sowie die Erleichterungen aufgrund des dargestellt und anhand von Beispiele...