Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Auch § 50d Abs. 3 EStG 2012 ist unionsrechtswidrig
„GS“
Nachdem [i]EuGH, Beschluss v. 14.6.2018 - Rs. C-440/17 „GS“ NWB NAAAG-87490 durch das EuGH-Urteil in der Rechtssache „Deister Holding und Juhler Holding“ bereits entschieden wurde, dass § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. von 2007 gegen die Niederlassungsfreiheit und die Regelungen der Mutter-Tochter-Richtlinie verstößt, stand in einem jüngeren Beschluss des EuGH § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. von 2012 auf dem Prüfstand. Es ist keine große Überraschung, dass der EuGH auch bei der neugefassten Regelung auf fundamentale unionsrechtliche Verstöße erkannt hat. Der Beschluss liegt in enger zeitlicher Abfolge zum dessen Grundsätze zu einer unionsrechtskonformen Anwendung der Norm aus Sicht der Finanzverwaltung damit bereits wieder überholt sind. Für die Praxis stellt sich die Frage, wie jetzt mit der Situation umzugehen ist. Außerdem steht im Raum, ob § 50d Abs. 3 EStG unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten so weitgehend verunglückt ist, dass nur noch eine komplette Neufassung Abhilfe schaffen kann.
§ 50d Abs. 3 EStG 2012 verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit.
Die Norm verstößt außerdem gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie.
Das Verbot der Merkmalsübertragung ist auch bei § 50d Abs. 3 Satz 2 EStG 2012 unbeachtlich.
I. Sachverhalt
Klägerin im [i]Tätigkeit der GS als Holding sowie als Finanzierungs- und Einkaufsgesellschaft Verfahren gegen das BZSt war eine niederländische Kapitalgesellschaft (im Folgenden GS), die, neb...