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Forderungen und Verbindlichkeiten in Fremdwährungen
Wie erfolgen Ansatz, Bewertung und Ausweis in der Handels- und Steuerbilanz?
Der Jahresabschluss hat sämtliche Vermögensgegenstände sowie Schulden zu enthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des (wirtschaftlichen, § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB) Eigentümers zu aktivieren; Schulden in der Bilanz des Schuldners zu passivieren (§ 246 Abs. 1 Satz 3 HGB). Das gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf Fremdwährung lauten.
I. Fremdwährungen in der Handelsbilanz
1. Bewertung des Zugangs der Forderung bzw. Verbindlichkeit (innerhalb des Geschäftsjahres)
a) Fremdwährungsforderung
[i]Auch unterjährig hat eine Umrechnung am Entstehungstag zu erfolgen Obwohl sich die Vorschrift des § 256a Satz 1 HGB nur auf die Folgebewertung zum Bilanzstichtag bezieht und es damit an einer gesetzlichen Konkretisierung der Umrechnung am Tag der Forderungsentstehung innerhalb des Geschäftsjahres fehlt, geht die h. M. (stellvertretend hier: Schubert/Gadek, in Grottel et al., Beck´scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018, § 255 Rz. 258; Gesetzentwurf der Bundesregierung zum BilMoG BT-Drucks. 16/10067 v. S. 62) davon aus, dass auch unterjährig am Entstehungstag der Fremdwährungsforderung eine [i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, § 256a NWB MAAAG-61442 Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs (d. h. arithmetischer Mittelkurs von Geld- und Briefkurs) zu erfolgen hat,...