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Abgeltungsteuer – Pflichtveranlagung bei Antrag eines Arbeitnehmers, Kapitaleinkünfte in die Veranlagung einzubeziehen (FG)
Beantragt ein Arbeitnehmer seine Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Abgeltungsteuer unterlegen haben, in die Veranlagung einzubeziehen und die Günstigerprüfung durchzuführen, entfällt die Abgeltungswirkung. Die Kapitaleinkünfte sind dann als Einkünfte i. S. des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG anzusehen.
Für die Anträge auf Einbeziehung der Kapitaleinkünfte und auf Durchführung der Günstigerprüfung bestehen keine Formerfordernisse.
Quelle: NWB BAAAG-64807