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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1127/16 EFG 2018 S. 1055 Nr. 12

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1 S. 1, KStG § 27 Abs. 1 S. 2, KStG § 27 Abs. 1 S. 3, KStG § 27 Abs. 1 S. 5, KStG § 27 Abs. 2 S. 1, KStG § 27 Abs. 2 S. 2, KStG § 28 Abs. 1 S. 3, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1 S. 8, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, BGB § 398 S. 1, BGB § 398 S. 2

Einbringung einer Forderung des Gesellschafters gegenüber Dritten in die Kapitalgesellschaft führt bereits zum Zeitpunkt der Einbringung (Forderungsabtretung) zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1, 2 KStG

Leitsatz

1. Einlageforderungen der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Gesellschafter stellen erst dann einen Zugang beim steuerlichen Einlagekonto dar, wenn die Einlageforderung erfüllt wird und nicht bereits dann, wenn sie „als Forderung” nach den geltenden Bilanzierungsgrundsätzen aktiviert wird. Besteht die Einlage in der Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter (Einlageforderung), so ist unabhängig von der Darstellung in der Bilanz ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto grundsätzlich erst in dem Zeitpunkt zu verzeichnen, in dem die Mittel zufließen (Anschluss an , BStBl 1997 II S. 92; v. , I R 72/03, BFH/NV 2004 S. 1423).

2. Bringt der Gesellschafter dagegen eine Forderung gegenüber Dritten in die Kapitalgesellschaft ein, wird diese Forderung bereits dann dem Betriebsvermögen zugeführt – und ist dem steuerlichen Einlagekonto zuzuführen –, wenn ihre Rechtsinhaberschaft auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Dabei handelt es sich bereits um die Erfüllung der – nicht selten nur eine logische Sekunde zuvor vereinbarten – Einlageverpflichtung, denn die Abtretung ist die Verfügung über die Forderung. Es kommt also nicht etwa erst bei Erfüllung der Forderung durch den Dritten zu einem Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto.

3. Der Nennwert der Forderung ist als der für die Bewertung der Einlage maßgebliche Teilwert der Forderung anzunehmen, wenn Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung im maßgeblichen Einbringungszeitpunkt nicht bestehen.

Fundstelle(n):
DStR 2018 S. 8 Nr. 45
DStRE 2018 S. 1425 Nr. 23
EFG 2018 S. 1055 Nr. 12
GmbH-StB 2018 S. 333 Nr. 10
GmbHR 2018 S. 697 Nr. 13
KÖSDI 2018 S. 20864 Nr. 8
GAAAG-84695

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