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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 8 K 8152/20 EFG 2021 S. 1502 Nr. 17

Gesetze: KStG § 27 Abs. 1, KStG § 27 Abs. 2, KStG § 28 Abs. 1 S. 3, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5, BGB § 398

Zugang zum steuerlichen Einlagekonto bei Abtretung einer Forderung an die Kapitalgesellschaft

Leitsatz

1. Wann ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto zu erfassen ist, bestimmt sich nach dem Zuflussprinzip. Bei einer Bareinlage des Anteilseigners kommt es damit nicht auf den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Einlage (Gesellschafterbeschluss) an, sondern auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Finanzmittel bei der Kapitalgesellschaft.

2. Bei Sachleistungen und Forderungsverzichten ist maßgeblicher Zuflusszeitpunkt grundsätzlich die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums bzw. die zivilrechtliche Wirksamkeit. Die Forderung, die einem Gesellschafter gegenüber einem Dritten zusteht (im Streitfall ein Vorsteuervergütungsanspruch gegen die italienische Finanzbehörde), fließt demnach in dem Augenblick der Kapitalgesellschaft zu, in dem eine existierende Forderung an die Kapitalgesellschaft abgetreten wird bzw. sie sonst wirtschaftliches Eigentum an der Forderung erwirbt.

3. Der Zufluss zum Einlagekonto ist grundsätzlich mit dem Teilwert im Einlagezeitpunkt (Zufluss) zu bewerten. Die weitere Wertentwicklung der „zugeflossenen” Forderung – auch im Zeitraum zwischen Zufluss und Feststellungszeitpunkt – ist nicht zu berücksichtigen.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 16/2021 S. 762
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 7
DStRE 2022 S. 347 Nr. 6
EFG 2021 S. 1502 Nr. 17
GmbH-StB 2021 S. 323 Nr. 10
KÖSDI 2021 S. 22436 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 16/2022 S. 1151
UAAAH-83886

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