Einbringung einer Forderung des Gesellschafters gegenüber Dritten in die Kapitalgesellschaft führt bereits zum Zeitpunkt der
Einbringung (Forderungsabtretung) zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto gem. § 27 Abs. 1, 2 KStG
Leitsatz
1. Einlageforderungen der Kapitalgesellschaft gegenüber dem Gesellschafter stellen erst dann einen Zugang beim steuerlichen
Einlagekonto dar, wenn die Einlageforderung erfüllt wird und nicht bereits dann, wenn sie „als Forderung” nach den geltenden
Bilanzierungsgrundsätzen aktiviert wird. Besteht die Einlage in der Einräumung einer Forderung gegen einen Gesellschafter
(Einlageforderung), so ist unabhängig von der Darstellung in der Bilanz ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto grundsätzlich
erst in dem Zeitpunkt zu verzeichnen, in dem die Mittel zufließen (Anschluss an , BStBl
1997 II S. 92; v. , I R 72/03, BFH/NV 2004 S. 1423).
2. Bringt der Gesellschafter dagegen eine Forderung gegenüber Dritten in die Kapitalgesellschaft ein, wird diese Forderung
bereits dann dem Betriebsvermögen zugeführt – und ist dem steuerlichen Einlagekonto zuzuführen –, wenn ihre Rechtsinhaberschaft
auf die Kapitalgesellschaft übergeht. Dabei handelt es sich bereits um die Erfüllung der – nicht selten nur eine logische
Sekunde zuvor vereinbarten – Einlageverpflichtung, denn die Abtretung ist die Verfügung über die Forderung. Es kommt also
nicht etwa erst bei Erfüllung der Forderung durch den Dritten zu einem Zugang auf dem steuerlichen Einlagekonto.
3. Der Nennwert der Forderung ist als der für die Bewertung der Einlage maßgebliche Teilwert der Forderung anzunehmen, wenn
Zweifel an der Werthaltigkeit der Forderung im maßgeblichen Einbringungszeitpunkt nicht bestehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2018 S. 8 Nr. 45 DStRE 2018 S. 1425 Nr. 23 EFG 2018 S. 1055 Nr. 12 GmbH-StB 2018 S. 333 Nr. 10 GmbHR 2018 S. 697 Nr. 13 KÖSDI 2018 S. 20864 Nr. 8 GAAAG-84695
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