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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 171/17

Gesetze: EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst b, EStG § 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c, EStG § 32 Abs 4 S 2

Mehraktige Ausbildung im Kindergeldrecht

Leitsatz

  1. Beginnt ein Kind nach Abschluss einer Ausbildung zum Bankkaufmann zum erstmöglichen Zeitpunkt eine Ausbildung zum „Bankfachwirt Bankcolleg&” an einer Genossenschaftsakademie der Volks- und Raiffeisenbanken, so handelt es sich regelmäßig um den zweiten Ausbildungsteil einer mehraktigen erstmaligen Berufsausbildung.

  2. Es kommt nicht darauf an, dass die Bewerbung für die Ausbildung zum Bankfachwirt innerhalb eines Monats nach dem Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann abgesandt oder die fortbestehende Ausbildungswilligkeit innerhalb eines Monats gegenüber der Familienkasse kundgetan worden ist.

Fundstelle(n):
YAAAG-84650

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