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StuB Nr. 9 vom Seite 336

Gastronomie: Wem sind Umsätze als Unternehmer zuzurechnen?

StB Michael Seifert, Troisdorf

Nach dem NWB AAAAG-72553 (BFH/NV 2018 S. 457) sind Umsätze einer Gaststätte grundsätzlich demjenigen zuzurechnen, der Inhaber der Gaststättenerlaubnis ist und gegenüber dem FA als Inhaber auftritt.

Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten herrschte Streit, wem in den Jahren 2004 bis 2010 die Umsätze eines Restaurants (X) in M zuzurechnen sind. Der Sohn der Klägerin, A, führte bis zur Untersagung durch die Stadt M am das Restaurant X. Anschließend meldete die Klägerin zum ein Gewerbe zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft an. Die Stadt M erteilte ihr mit Bescheid vom die gaststättenrechtliche Erlaubnis.

In der Folgezeit pachtete A das Restaurant von der Verpächterin, einer Brauerei. In einer Zusatzvereinbarung wurde vereinbart, dass A das Restaurant an die Klägerin unterverpachten dürfe und für sämtliche Leistungen der Verpächterin an die Klägerin hafte.

Mit der Klägerin schloss A einen Unterpachtvertrag. Die Eingangsrechnungen der Gaststätte lauten teilweise auf den Namen der Gaststätte, teilweise auf die Klägerin und teilweise auf A.

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärungen für 2004 bis 2007 wurden unter dem Namen der K...