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Zweifelsfragen in Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG
Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (StÄndG 2015) wurde ein neuer § 6b Abs. 2a EStG eingefügt, der bei (geplanter) Zuordnung eines Ersatzwirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat oder in einem EWR-Staat ein Wahlrecht zwischen einer Sofortbesteuerung und einer Verteilung der Steuer über fünf Jahre vorsieht. Im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG gibt es einige Zweifelsfragen. Der BFH hatte mit Urteil vom - VI R 84/14 NWB BAAAG-54429 (BStBl 2018 II S. 171 = Kurzinfo StuB 2017 S. 679 NWB PAAAG-55872) Gelegenheit, zu § 6b Abs. 2a EStG Stellung zu nehmen (vgl. dazu Adrian, NWB AAAAG-58819). Die Besonderheit des Falls lag im Streitjahr 2009 begründet, einem Jahr, in dem der Stpfl. die in 2015 eingeführte Regelung des § 6b Abs. 2a EStG noch nicht kennen konnte und er insofern auch den nach § 6b Abs. 2a EStG geforderten Antrag nicht stellte, sondern eine § 6b-Rücklage bildete. Nunmehr liegt ein - IV C 6 - S 2139/17/10001 :001 NWB MAAAG-78216 (StuB 2018 S. 262 NWB TAAAG-80129) vor, das sich, anknüpfend an die BFH-Entscheidung, einigen Zweifelsfragen im Zusammenhang mit § 6b Abs. 2a EStG widmet. Nachfolgend wird das BMF-Schreiben dargestellt und kritisch gewürdigt.
I. § 6b Abs. 2a EStG im Überblick
§ 6b EStG ermöglicht, realisierte stille Reserven bei der Veräußerung von bestimmten Wirtsch...